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   VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00   

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VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00 (https://dejure.org/2001,28904)
VG Kassel, Entscheidung vom 03.04.2001 - 4 E 660/00 (https://dejure.org/2001,28904)
VG Kassel, Entscheidung vom 03. April 2001 - 4 E 660/00 (https://dejure.org/2001,28904)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 1 AuslG, § 47 Abs 3 AuslG, Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Auch Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens und das Niederlassungsabkommen zwischen Deutschland und der türkischen Republik vom 25.06.1926 sowie der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG mit der Türkei stünden der Ausweisung nicht entgegen.

    Schließlich ist die Ausweisung des Klägers auch nicht aufgrund von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei (im folgenden ARB 1/80) eingeschränkt).

    Bei der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich ebenfalls um eine Stillstandklausel, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet (EuGH, Vorabentscheidung vom 20.09.1990 InfAuslR 1991, Seite 2 ff.).

    Die sich danach ergebende Frage, ob die Einführung der Möglichkeit einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG, die zeitlich nach dem Inkrafttreten von Art. 13 ARB 1/80 am 01.12.1980 liegt, für türkische Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige eine nicht zulässige neue Beschränkung zum Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt, kann das Gericht wiederum offen lassen.

    Es kann dabei dahinstehen, ob auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der Ausweisung des Klägers herangezogen werden können oder ob sich der Kläger auf ihm unmittelbar nach ARB 1/80 zustehende Rechte berufen kann und damit eine Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (HessVGH, Beschluss vom 05.07.2000, 12 TG 1554/00), da die Ausweisung des Klägers auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Diese Vorschrift hat im wesentlichen Programmcharakter und ist daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 11.05.2000, InfAuslR 2000, Seite 326 ff. und Urteil vom 30.09.1987, InfAuslR 1987, Seite 305).

    Demzufolge haben nationale Gerichte durch Auslegung zu ermitteln, ob die von der Ausländerbehörde angewandte Regelung - wie hier die erst seit Inkrafttreten der Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 mögliche Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG - ungünstiger ist, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 01.01.1973 galt (EuGH, Urteil vom 11.05.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen vor, da zwischen den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG, die, wie oben ausgeführt, anzunehmen sind, und den besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, InfAuslR 1997, 296) und der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.
  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00

    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Es kann dabei dahinstehen, ob auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der Ausweisung des Klägers herangezogen werden können oder ob sich der Kläger auf ihm unmittelbar nach ARB 1/80 zustehende Rechte berufen kann und damit eine Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (HessVGH, Beschluss vom 05.07.2000, 12 TG 1554/00), da die Ausweisung des Klägers auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.
  • VGH Hessen, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91

    Zum Ausnahmefall für Abgehen von der Regel-Ausweisung

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    In die gerichtlich voll nachprüfbare Feststellung eines solchen Ausnahmefalles sind neben spezial- und generalpräventiven Erwägungen alle nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG zu beachtenden Umstände einzubeziehen (HessVGH, Beschluss vom 11.03.1992, 12 TH 2805/91).
  • VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93

    Zum Aufenthaltstitel für einen türkischen Staatsangehörigen - Zuzugsrecht

    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Denn der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt selbständig erwerbstätig gewesen, so dass er dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens nicht unterliegt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.09.1993, 12 TH 776/93; a.A. wohl Bay.VGH, Urteil vom 11.07.2000 InfAuslR 2000, Seite 425).
  • AG Meiningen, 14.10.1996 - N 376/94
    Auszug aus VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Dies bedeutet nicht, dass damit zur Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, schon eine Ermessensausübung insbesondere unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte wie bei einer Ermessensausweisung vorzunehmen wäre (HessVGH, Urteil vom 10.10.1994, 12 UE 376/94).
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